Abschiebungsrecht unter der Lupe: Warum selbst Bin Ladens Leibwächter bleiben darf

Ein besonders eindrucksvolles Beispiel, welches die gängige Abschiebungspraxis in Deutschland als Irrsinn entlarvt, ist der Fall Sami A. Der in Bochum ansässige Salafist rekrutiert in Deutschland lebende Muslime für den bewaffneten Kampf im Nahen Osten und gilt dem Bundesamt für Verfassungsschutz als Schlüsselfigur in der deutschen Salafistenszene. Kein Wunder: Als ehemaliger Leibwächter Osama Bin Ladens ist er eine regelrechte Ikone. In ganz NRW und gerade in Bochum etabliert sich eine salafistische Parallelgesellschaft, sodass auf absehbare Zeit belgische Zustände drohen. Hauptverantwortlicher für die lokale Entwicklung in Bochum soll Sami A. sein, der seinen Lebensunterhalt vom Staat finanziert bekommt und dementsprechend ausreichend Zeit zur „Dawa“, dem missionarischen Ruf zum Islam hat.

Am Hungertuch nagt der Islamist aber nicht: Zeitweilig mietete er sogar ein Ladenlokal an. Nicht, um sich darin selbstständig zu machen, sondern um eine „Gebetsstätte“ zu errichten. Sami A. ist ein typisches Beispiel für gescheiterte Integration und eine Gefährdung unser aller Sicherheit, weswegen ich mich in der AfD für eine konsequente Abschiebung von islamistischen Hasspredigern und Integrationsverweigerern einsetze. Wie nötig das ist, belegt der Umstand, dass selbst bei offensichtlichen Gefährdern wie Sami A. genau das Gegenteil passiert.

Rechtsgrundlagen für Abschiebungen zu lasch

Bereits 2006 – vor zehn Jahren – erließ die Ausländerbehörde in Bochum einen aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt, der die Ausweisung des Islamisten zum Inhalt hatte. Die Ausweisung ist in den §§ 53-55 AufenthG geregelt und abgestuft in eine zwingende, eine Regel- und eine mögliche Ausweisung. Eine Ausweisung ist die verbindliche Aufforderung, das Land binnen einer festgesetzten Frist zu verlassen. Eine zwingende Ausweisung ist nur bei schwereren Straftaten mit einer Mindeststrafe von drei Jahren angezeigt. Eine Regelausweisung erfolgt, wenn zu mindestens zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde und Mindestvoraussetzung für eine „mögliche Ausweisung“ ist, dass die öffentliche Sicherheit oder ähnliche Güter beeinträchtigt werden. Im Einzelfall ist eine Abwägung zu treffen, bei der die oben dargestellten Stufen auf der einen und auf der anderen Seite die Interessen des Auszuweisenden abwägend betrachtet werden. Hier ist zu fordern, dass eine einfache Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit nicht nur eine Ausweisung ermöglicht, sondern dass auch in diesem Fall eine zwingende Ausweisung erfolgen muss.

Durch diese Einstufung könnte das Hauptproblem des deutschen Abschiebungsrechts zumindest etwas gemildert werden: Die umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen, bei der die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes, die Bindungen und vor allem die etwaig bestehende Familie in Deutschland in den meisten Fällen eine Abschiebung verhindern. Auf diese Argumente berufen sich die auf Ausländerrecht spezialisierten Anwälte – neuerdings gibt es dafür sogar einen Fachanwaltstitel -, die die Verfahrenslänge bei Ausweisungen im Interesse ihrer Mandanten unnötig in die Länge ziehen und oftmals sogar ganz verhindern. Anders als andere Anwälte tragen sie kaum ein wirtschaftliches Risiko: Die Verfahrenskosten der Ausländer werden dank Prozesskostenhilfe vollständig vom Staat getragen.

Zahlreiche Hintertüren erschweren Abschiebungen

Dringend abgeschafft werden müssen jedenfalls die Regelungen über den besonderen Ausweisungsschutz: Wer fünf Jahre in Deutschland legal gelebt hat, ist so gut wie nicht ausweisbar. Ist das langwierige Ausweisungsprozedere erst einmal durchlaufen und eine Ausreise nicht erfolgt, wird eine Abschiebung in Erwägung gezogen. Diese muss zunächst ebenfalls mit einer Frist zur Ausreise angekündigt werden. Anschließend lauern zahlreiche Abschiebungshindernisse und –verbote in den §§ 51 und 53 bis 56 AufenthG. Dringend abgeschafft oder zumindest reformiert werden müssen hier die Regelungen über die Duldung. Eine Duldung von ausreisepflichtigen Ausländern wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Abschiebung oder aber schlicht auf Grund von deren persönlichen Interessen ist in Deutschland nämlich bei Weitem nicht die Ausnahme, wie es das Gesetz systematisch vorsieht, sondern die Regel. Besonders fatal: Nach §56 II AufenthG kann die zunächst auf ein Jahr ausgelegte Duldung beliebig oft verlängert werden. Und das ist in der Praxis auch der Fall. Die Personen erhalten während dieser Zeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die sich im Wesentlichen mit dem deutschen Arbeitslosengeld II decken.

Demnach erhält ein deutscher Arbeiter, der zwei Jahre lang arbeitslos war, praktisch dieselben staatlichen Hilfsleistungen wie eine Person ohne Aufenthaltstitel, die sich ihrer auch laut Gesetz weiterbestehenden Ausreisepflicht erfolgreich widersetzt hat. Diese Leistungen erhält auch Osama Bin Ladens ehemaliger Leibwächter Sami A. Nachdem 2006 die Ausreiseverfügung ergangen war und Sami A. Widerspruch einlegte, dauerte es ganze fünf Jahre, bis das Verwaltungsgericht 2011 endlich entschied und ihm auch noch Recht gab: Er habe eine eingebürgerte Frau mit drei Kindern hier in Deutschland, weswegen die Ausweisung unverhältnismäßig sei. Außerdem drohe ihm in Tunesien Folter.

Nun schlug ein neuerlicher Versuch vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fehl. Selbst im demokratisierten Tunesien drohe Sami A. Folter, so die wenig glaubwürdige Begründung der Richter, die Folter und eine „menschenunwürdige Behandlung“ nicht etwa erwarten, sondern nur „nicht ausschließen“ können. Insbesondere bei einem etwaigen Terroranschlag in Tunesien sei Sami A. in Gefahr. Diese Logik der Richter zeigt, dass bei der gegenwärtigen Gesetzeslage die Abschiebungspolitik zum Scheitern verurteilt ist, da es kaum ein arabisches oder afrikanisches Land gibt, auf das die obigen, wolkigen Hypothesen nicht zutreffen würde.

Abschiebehaft statt staatlicher Alimentierung

Sami A. wird auf unbestimmte Zeit weiterhin ein Sicherheitsrisiko für Deutschland darstellen. Er wird weiterhin tausende Euros an staatlichen Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes seiner Familie und zur Finanzierung von islamistischen Bestrebungen im In- und Ausland erhalten. Dieser Fall zeigt wie kein zweiter: Wenn eine Abschiebung nicht möglich ist, darf keine Duldung im öffentlichen Leben bei staatlicher Alimentierung erfolgen, sondern muss Abschiebehaft bis zur Abschiebung oder bis zur freiwilligen Ausreise durchgesetzt werden. Dringend geändert werden muss die richterliche Auffassung, dass ein Recht zur Familienzusammenführung für Ausländer auf deutschem Boden besteht. Dafür ist unter Umständen eine Grundgesetzänderung nötig, wenn sich dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz anderweitig nicht beseitigen lässt.

Verfahrensdauer beschleunigen und Aufenthaltsgenehmigungen verweigern

Dringend angezeigt ist eine Verkürzung der Verfahrensdauer. Wenn ein Ausweisungsverfahren bereits in der ersten Instanz mehrere Jahre dauert, ist das eine fahrlässige Gefährdung der inneren Sicherheit. Statt die ohnehin schon überlasteten Verwaltungsgerichte mit der Spezialproblematik des Ausländerrechts zu belasten, sollte wie bei der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene Asyl- und Aufenthaltsgerichtsbarkeit geschaffen werden, um die tausenden Altfälle endlich zu bearbeiten. Auch eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten sollte geschaffen werden.

Absolute Mindestforderung ist derweil, dass aus einer Duldung, bei der weiterhin wie oben dargestellt die Ausreisepflicht besteht, keine Aufenthaltsgenehmigung nach §25 IV, V AufenthG erwachsen darf. Dass ausreisepflichtige und mithin illegalen Ausländern, die das geltende Recht boykottieren und ihre Abschiebung sabotieren, einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel erhalten können, schlägt dem Fass den Boden aus.

Bis die genannten, dringend notwendigen Gesetzesänderungen eintreten, werde ich mich im Rahmen meiner politischen Arbeit weiterhin für eine möglichst konsequente und straffe Durchführung der Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren einsetzen.